Der digitale Vertragsabschluss - worauf Unternehmen achten müssen
Die Digitalisierung krempelt ganze Branchen um und verändert auch die Beziehung zwischen Unternehmen und Dienstleistern sowie zwischen Auftraggebern und Lieferanten. Die Kommunikation funktioniert zunehmend über das Internet, dennoch müssen für viele Geschäftsbeziehungen nach wie vor rechtsgültige Verträge abgeschlossen werden.
Nicht alle Dokumente lassen sich auf digitalem Weg unterschreiben. Ausgenommen sind Erklärungen an das Handelsregister sowie alle anderen Vertragsarten, für die eine Beglaubigung durch einen Notar Beglaubigung durch einen Notar notwendig ist. Ferner können eigenhändige Verträge wie ein Testament nicht digital angefertigt werden und haben demnach in dieser Form keine Rechtskraft. Anders sieht das bei Verträgen aus, die alltäglich im Geschäftsleben aufkommen. Viele von ihnen können unter bestimmten Voraussetzungen ganz ohne Papier und Druckertinte Gültigkeit erlangen.
Welche Rechtskraft haben digitale Verträge?
Diese Frage ist nicht so leicht zu beantworten, denn sie hängt von der Art und Weise ab, wie der Vertrag abgeschlossen wurde. Ein einfaches Häkchen in einem Onlineshop oder das Klicken eines Buttons haben vor Gericht weniger Beweiskraft als eine digitale Signatur. Für die Anerkennung eines Vertrags vor Gericht müssen darüber hinaus weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Beispiel muss er zwei übereinstimmende Willenserklärungen enthalten. Ausserdem muss die Identität beider Vertragsparteien geklärt sein.
Wann elektronische Signaturen akzeptiert werden
Damit eine digitale Signatur Beweiskraft hat, sollte sie den Anforderungen des entsprechenden Bundesgesetzes (ZertES) gerecht werden. Darin ist genau geregelt, welche Standards eingehalten werden müssen und welche Pflichten die Anbieter von digitalen Unterschriften und Zertifizierungsdiensten erfüllen müssen. Um Verträge mit einer elektronischen Signatur abschliessen zu können, soll nämlich eine dritte Stelle zwischengeschaltet werden. Ein vertrauenswürdiger E-Signaturdienst arbeitet selbstverständlich ZertES-konform und bietet eine hohe Datensicherheit mit Ende-zu-Ende-Verschlüsselung.
Nicht alle elektronischen Signaturen besitzen die gleiche Beweiskraft
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen verschiedenen Arten der digitalen Unterschrift. Die höchste rechtliche Sicherheit bietet die sogenannte QES. Sie wird genauso wie eine eigenhändige Unterschrift betrachtet und ist dementsprechend anerkannt. Ausserdem steht sie in Verbindung mit einem Identifizierungsverfahren, sodass die Identität beider Unterzeichner mithilfe eines Ausweisdokumentes geklärt werden kann. Unternehmen sollten sich bei entsprechendem Bedarf also einen E-Signaturdienst aussuchen, der die QES als festen Produktbestandteil anbietet. Darüber hinaus gibt es die folgenden Arten von elektronischen Signaturen:
● EES (einfache elektronische Signatur): Hierbei handelt es sich um die einfachste Form der digitalen Unterschrift. Da keine Identifizierung der Unterzeichner stattfindet, ist sie weniger beweiskräftig als die anderen Varianten. ● FES (fortgeschrittene elektronische Signatur): Wie bei der QES müssen sich die Vertragspartner identifizieren. Somit hat die FES eine höhere Beweiskraft als die EES. Allerdings sind die Anforderungen an das Identifizierungsverfahren nicht so hoch. Beispielsweise kann es genügen, eine E-Mail-Adresse oder eine Mobilfunknummer anzugeben.
Die EES bildet also den absoluten Mindeststandard für eine elektronische Signatur, während eine FES bereits eine ordentliche Beweiskraft liefert und für Verträge mit Formfreiheit gegebenenfalls ausreichend sein kann. Am sichersten ist die QES. Bei Dokumenten mit gesetzlicher Formvorschrift sollte sie immer angewendet werden.
(mk/pd)

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