Zweitwohnungs-Ausnahmen für Wochenaufenthalter und bei Rustici
publiziert: Montag, 2. Jul 2012 / 19:48 Uhr
Eine Wohnung gilt als Zweitwohnung, wenn sie von Personen bewohnt wird, die nicht in der Standortgemeinde niedergelassen sind.
Eine Wohnung gilt als Zweitwohnung, wenn sie von Personen bewohnt wird, die nicht in der Standortgemeinde niedergelassen sind.

Bern - Wochenaufenthalter müssen nicht fürchten, dass ihr zweites Heim gemäss neuem Verfassungsartikel als Zweitwohnung gilt. Dies hat die Arbeitsgruppe Zweitwohnungen, bestehend aus Vertretern von Behörden, Touristikern und Initianten, an ihrer letzten Sitzung beschlossen.

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Eine Wohnung gilt als Zweitwohnung, wenn sie von Personen bewohnt wird, die nicht in der Standortgemeinde niedergelassen sind. Neu davon ausgenommen seien Wohnungen, die aus beruflichen Gründen oder wegen der Ausbildung genutzt würden, teilte das Bundesamt für Raumentwicklung ARE am Montag mit.

Ausnahmen für Maiensässe und Rustici

Ausnahmen sollen auch für ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude wie Maiensässe und Rustici gelten. Damit werde den «besonderen Bedingungen» dieser Gebäude Rechnung getragen. Dafür hatte sich unter anderem das Tessin stark gemacht.

Gemäss den «strengen Bestimmungen» der Raumplanungsverordnung dürfen Maiensässe oder Rustici weiter umgenutzt werden - auch in Gemeinden, wo bereits mehr als 20 Prozent Zweitwohnungen bestünden, schrieb das ARE.

Bei der Annahme der Zweitwohnungsinitiative am 11. März hatten Volk und Stände entschieden, den Anteil an Zweitwohnungen in den Gemeinden auf 20 Prozent zu begrenzen. Über diesen Anteil hinaus dürfen nur noch «warme Betten» entstehen.

Seit der Abstimmung streiten vor allem die Bergkantone, die die Initiative abgelehnt haben, und die Initianten um Franz Weber über die Frage, was eine Zweitwohnung ist.

Missbräuche unterbinden

Die Initianten fürchten, das bereits bestehende Wohnungen in Zweitwohnungen umgewandelt werden und so die Obergrenze umgangen wird. Auf diese Ängste geht die Arbeitsgruppe in ihrem neuen Vorschlag ein: So werde darin ausdrücklich etwa die Praxis untersagt, eine Erst- als Zweitwohnung zu kaufen und dann etwas Neues zu bauen, um den Wohnraum zu ersetzen.

Entstünden ferner bei der Umnutzung eines Gebäudes zu Zweitwohnungen mehr Wohnungen, dann werde dies dem Bau von Zweitwohnungen gleich, heisst es im Communiqué weiter. Zudem stelle der Entwurf klar, dass bei Umnutzungen an «klassische Fälle» gedacht werde wie etwa ein Wohnortswechsel.

Streit über Fristen

Uneinig blieb die Arbeitsgruppe gemäss Mitteilung bei den Fristen. Sie gab den Schwarzen Peter an den Bundesrat weiter, der nun entscheiden muss. Es gibt zwei Varianten: der 1. September 2012 oder der 1. Januar 2013.

Die Änderungen sind das Resultat der Anhörung, die die Arbeitsgruppe am 18. Juni in Form an einer Konferenz mit über 100 Teilnehmern durchgeführt hatte.

Der Verordnungsentwurf wird nun bereinigt und an den Bundesrat weitergeleitet. Dieser werde voraussichtlich im August entscheiden, schrieb das ARE. Die Verordnung über Zweitwohnungen gilt bis die Ausführungsgesetze zum Verfassungsartikel in Kraft sind. Es wird damit gerechnet, dass diese in etwa vier Jahren unter Dach sind.

(fest/sda)

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