Unter dem Titel «WIR-Börse» inserierten die Beklagten in
Schweizer Tages- und Wochenzeitungen regelmässig für den An- und
Verkauf von WIR-Guthaben. Auf Klage der WIR Bank im Jahr 1997
untersagte ihnen das Zivilgericht Basel-Stadt zwar die Verwendung
des Namens «WIR-Börse».
Weitergehende Begehren, wie etwa ein grundsätzliches Verbot von
Inseraten zum Handel mit WIR-Guthaben oder der Verwendung von
Wortkombinationen mit der Marke «WIR», wies es hingegen ab. Das
Bundesgericht kam auf Berufung der WIR Bank zu keinem anderen
Ergebnis.
Aus markenrechtlicher Sicht sei die Verwendung von Ausdrücken
wie «WIR-Guthaben», «WIR-Kauf» und ähnlichen in den Inseraten oder
der Geschäftskorrespondenz der Beklagten nicht zu beanstanden,
hielt es fest. Sie würden damit nicht ihre eigenen Dienstleistungen
beschreiben, sondern nur deren Gegenstand. Dazu sei jedermann
berechtigt.
Auch hinsichtlich des Bundesgesetzes gegen den unlauteren
Wettbewerb (UWG) sei das Vorgehen der beklagten WIR-Händler nicht
zu beanstanden. Weder werde durch die Verwendung von «WIR» der Ruf
der WIR Bank ausgebeutet, noch werde vermittelt, dass man auf diese
Art rechtmässig zu WIR-Guthaben kommen könne. WIR-Teilnehmer würden
auch nicht im Sinne des UWG unzulässigerweise zum Vertragsbruch
verleitet. (4C.120/2000 vom 20. Juli 2000; BGE-Publikation)
(sda)