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Grenzüberschreitende Mehrfachbeschäftigung - Achtung! Stolperfalle Sozialversicherung
publiziert: Mittwoch, 3. Okt 2018 / 15:52 Uhr / aktualisiert: Mittwoch, 3. Okt 2018 / 16:25 Uhr
Schweizer Flagge
Gründet ein Schweizer Jungunternehmer eine Tochtergesellschaft in Form einer GmbH in Deutschland stellt sich zu allererst die Frage, wer die Geschäftsführung übernehmen soll. Gerade zu Beginn des Standortaufbaus in Deutschland entscheiden sich viele Jungunternehmer die Geschäftsführung der deutschen GmbH erstmal selbst zu übernehmen.
In den meisten Fällen kommt es damit zu einer grenzüberschreitenden Mehrfachbeschäftigung, da der Jungunternehmer gleichzeitig eine weitere Tätigkeit wie z. B. die Geschäftsführung der Schweizer Muttergesellschaft innehat. Hier sollte Vorsicht geboten sein, da eine solche Doppelbeschäftigung eine Verschiebung der Sozialversicherungspflicht nach Deutschland zur Folge haben kann.
Liegt eine derartige Konstellation vor, muss, um zu ermitteln in welchem Staat der betroffene Jungunternehmer sozialversicherungspflichtig ist, geprüft werden, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um selbständige oder abhängige Tätigkeiten handelt.
Nach der auf grenzüberschreitende Tätigkeiten anwendbaren EU Verordnung Nr. 883/2004 ist der Jungunternehmer in dem Staat sozialversicherungspflichtig, in welchem er eine abhängige Beschäftigung tatsächlich ausübt. Handelt es sich bei der Geschäftsführertätigkeit der deutschen GmbH um eine selbständige Tätigkeit und bei der Tätigkeit in der Schweiz um eine abhängige Beschäftigung, so ist er dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt.
Entscheidet sich der Jungunternehmer alleiniger Gesellschafter der deutschen GmbH zu werden, liegt eine selbständige Tätigkeit vor, die nach den deutschen Sozialversicherungsvorschriften keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt. Der Jungunternehmer ist damit in der Schweiz sozialversicherungspflichtig.
Was ist wenn der Jungunternehmer nicht Gesellschafter der deutschen GmbH wird, sondern die Schweizer Muttergesellschaft?
Hier kommt es darauf an, wie die Geschäftsführerfunktion der deutschen GmbH sozialversicherungsrechtlich zu bewerten ist und wo der Jungunternehmer seinen Wohnsitz hat. Ist die Schweizer Muttergesellschaft alleinige Gesellschafterin und übt der Jungunternehmer die Geschäftsführerfunktion als sog. Fremdgeschäftsführer bei der deutschen GmbH aus, handelt es sich nach den deutschen Sozialversicherungsvorschriften um eine abhängige Tätigkeit, welche eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland auslöst.
Werden in zwei Staaten zwei abhängige Beschäftigungen ausgeübt, so ist entscheidend für die Frage, in welchem Staat der Jungunternehmer sozialversicherungspflichtig ist, wo er seinen Wohnsitz hat. Hat der Jungunternehmer seinen Wohnsitz in der Schweiz und den Tätigkeitsort sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland, so ist er dem Sozialversicherungssystem seines Wohnsitzstaates unterstellt, wenn er den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in der Schweiz ausübt. Hierfür müssen mindestens 25% der Gesamttätigkeit auf die Schweiz entfallen.
Im Fall einer Mehrfachbeschäftigung, also wenn der Jungunternehmer nicht nur in der Schweiz sondern in mindestens einem weiteren Staat der EU eine Tätigkeit ausübt, und um alle Formalitäten einzuhalten, benötigt der Jungunternehmer von seiner zuständigen AHV-Ausgleichskasse das Formular A1 für Mehrfachbeschäftigungen, welches ihm bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bescheinigt, dass er dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt ist.
Fazit:
Im Fall von grenzüberschreitenden Tätigkeiten empfiehlt es sich zu prüfen, in welchem Staat die Sozialversicherungspflicht besteht. Eine Unterstellung unter das falsche Sozialversicherungssystem hat nicht nur den Verlust der eingezahlten Beiträge, sondern auch den Verlust von wichtigen Anwartschaftszeiten für den späteren Rentenbezug zur Folge.
Vereinigung Schweizerischer Unternehmen in Deutschland (VSUD) ist der branchenübergreifende Zusammenschluss von in Deutschland investierenden Schweizer Unternehmen und die erste Anlaufstelle, wenn es um die Expansion nach Deutschland geht.
Liegt eine derartige Konstellation vor, muss, um zu ermitteln in welchem Staat der betroffene Jungunternehmer sozialversicherungspflichtig ist, geprüft werden, ob es sich bei den ausgeübten Tätigkeiten um selbständige oder abhängige Tätigkeiten handelt.
Nach der auf grenzüberschreitende Tätigkeiten anwendbaren EU Verordnung Nr. 883/2004 ist der Jungunternehmer in dem Staat sozialversicherungspflichtig, in welchem er eine abhängige Beschäftigung tatsächlich ausübt. Handelt es sich bei der Geschäftsführertätigkeit der deutschen GmbH um eine selbständige Tätigkeit und bei der Tätigkeit in der Schweiz um eine abhängige Beschäftigung, so ist er dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt.
Entscheidet sich der Jungunternehmer alleiniger Gesellschafter der deutschen GmbH zu werden, liegt eine selbständige Tätigkeit vor, die nach den deutschen Sozialversicherungsvorschriften keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit darstellt. Der Jungunternehmer ist damit in der Schweiz sozialversicherungspflichtig.
Was ist wenn der Jungunternehmer nicht Gesellschafter der deutschen GmbH wird, sondern die Schweizer Muttergesellschaft?
Hier kommt es darauf an, wie die Geschäftsführerfunktion der deutschen GmbH sozialversicherungsrechtlich zu bewerten ist und wo der Jungunternehmer seinen Wohnsitz hat. Ist die Schweizer Muttergesellschaft alleinige Gesellschafterin und übt der Jungunternehmer die Geschäftsführerfunktion als sog. Fremdgeschäftsführer bei der deutschen GmbH aus, handelt es sich nach den deutschen Sozialversicherungsvorschriften um eine abhängige Tätigkeit, welche eine Sozialversicherungspflicht in Deutschland auslöst.
Werden in zwei Staaten zwei abhängige Beschäftigungen ausgeübt, so ist entscheidend für die Frage, in welchem Staat der Jungunternehmer sozialversicherungspflichtig ist, wo er seinen Wohnsitz hat. Hat der Jungunternehmer seinen Wohnsitz in der Schweiz und den Tätigkeitsort sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland, so ist er dem Sozialversicherungssystem seines Wohnsitzstaates unterstellt, wenn er den wesentlichen Teil seiner Tätigkeit in der Schweiz ausübt. Hierfür müssen mindestens 25% der Gesamttätigkeit auf die Schweiz entfallen.
Im Fall einer Mehrfachbeschäftigung, also wenn der Jungunternehmer nicht nur in der Schweiz sondern in mindestens einem weiteren Staat der EU eine Tätigkeit ausübt, und um alle Formalitäten einzuhalten, benötigt der Jungunternehmer von seiner zuständigen AHV-Ausgleichskasse das Formular A1 für Mehrfachbeschäftigungen, welches ihm bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bescheinigt, dass er dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstellt ist.
Fazit:
Im Fall von grenzüberschreitenden Tätigkeiten empfiehlt es sich zu prüfen, in welchem Staat die Sozialversicherungspflicht besteht. Eine Unterstellung unter das falsche Sozialversicherungssystem hat nicht nur den Verlust der eingezahlten Beiträge, sondern auch den Verlust von wichtigen Anwartschaftszeiten für den späteren Rentenbezug zur Folge.
Vereinigung Schweizerischer Unternehmen in Deutschland (VSUD) ist der branchenübergreifende Zusammenschluss von in Deutschland investierenden Schweizer Unternehmen und die erste Anlaufstelle, wenn es um die Expansion nach Deutschland geht.
(ja/IFJ)
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