Bankangestellte haben Anrecht auf Kopien von weitergegebenen Daten
Lausanne - Banken, die 2012 Informationen an die USA weitergeleitet haben, müssen den betroffenen Mitarbeitern Kopien der entsprechenden Unterlagen aushändigen. Das Bundesgericht stützt mit diesem Urteil Entscheide des Genfer Kantonsgerichts.
Zwei frühere Mitarbeiter der Bank HSBC verlangten, dass ihnen Kopien der weitergeleiteten Dokumente ausgehändigt werden, die mit ihnen im Zusammenhang stehen. Die Bank gewährte den Ex-Angestellten nur eine Sichtung der Unterlagen vor Ort.
Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch das Kantonsgericht im Kanton Genf verpflichteten die Bank jedoch zur Aushändigung von Unterlagenkopien. Die Beschwerde der Bank gegen das zweitinstanzliche Urteil hat das Bundesgericht nun abgewiesen.
Sorge ums Bankgeheimnis
Die Bank hatte ihre Weigerung damit begründet, dass sie bei einer Herausgabe der kopierten Dokumente die Strafbestimmungen des Bankgeheimnisses verletzen würde.
Das Bundesgericht kam zu einem anderen Schluss: In den Unterlagen seien die Bankkundendaten eingeschwärzt und damit nicht ersichtlich. Zudem hätten auch ehemalige Bankangestellte das Bankgeheimnis zu wahren.
Frühere Angestellte hätten zudem gemäss Datenschutzgesetz einen Anspruch auf die Herausgabe von Informationen, die sie betreffen. Damit können sie gemäss dem Urteil des Bundesgerichts allenfalls Schritte gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin unternehmen. Und sie sind für ein mögliches Vorgehen der amerikanischen Justiz gegen sie gewappnet.
Zahlreiche Betroffene
Gemäss Douglas Hornung, Anwalt der beiden ehemaligen HSBC-Mitarbeiter, hat das Urteil Signalwirkung. Er ist davon überzeugt, dass es für viele weitere Personen nützlich sein wird; nicht nur für aktuelle und ehemalige Bankangestellte, sondern auch für Anwälte, Treuhänder und externe Mitarbeitende, deren Daten an die USA weitergeleitet worden sind.
All diese Personen können nun die Herausgabe von Kopien der entsprechenden Dokumente verlangen - mit Ausnahme jener, die ausdrücklich darauf verzichtet haben. Laut Hornung dürften mindestens 40'000 natürliche oder juristische Personen von diesem Bundesgerichtsurteil betroffen sein.
Mit der Weiterleitung von Informationen wird sich auch noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte befassen müssen: Ein in den USA wohnhafter Schweizer hat im März 2011 eine Beschwerde im Zusammenhang mit einem von ihm nicht deklarierten Konto bei der UBS eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Weitergabe dieser Information an die USA gutgeheissen. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Pflicht eines Staates, seine Bürger zu schützen. Er ficht das Recht auf Aushändigung von Informationen an ausländische Staaten an, das eine Verfolgung für Taten zur Folge hat, die in der Schweiz nicht strafbar sind.
(nir/sda)
- keinschaf aus Wladiwostok 2826
grüezi Wie lasterhaft Mitleid mitunter sein kann, beweisen Sie doch gerade ... Mo, 26.12.16 20:05 - Kassandra aus Frauenfeld 1781
Vom Tode träumt ein negrophiles Schäfchen doch ständig. Wenn tausende Frauen in England ... Mi, 28.09.16 11:58 - HentaiKamen aus Volketswil 1
Kommt wieder Aber leider eine RIESEN Verlust für Leser wie mich die nicht mit dem ... Sa, 13.08.16 01:13 - keinschaf aus Wladiwostok 2826
sogar nach dem Tode hat die Kassandra noch die grösste Schnauze... jaja, diese ... Fr, 12.08.16 16:30 - Kassandra aus Frauenfeld 1781
Wow, wie hat sich die gute Kubra gemausert! Ich danke auch Ihnen ganz persönlich für die vielen harten und ... Mi, 20.07.16 20:25 - Pacino aus Brittnau 731
Übrigens, wusstet ihr schon . . . . . . dass die Foren von AZ (Wanner), 20min. und Schweizer Fernsehen ... Mi, 29.06.16 15:20 - PMPMPM aus Wilen SZ 235
Und jetzt? Ist noch online...? Liebes news-Team, schade ist die Situation so, dass etwas aufhören ... Di, 28.06.16 22:43 - kubra aus Berlin 3232
Danke für die gelebte Pressefreiheit. Damit mein ich durchaus auch den ... Di, 28.06.16 16:09
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